Daher habe die Beschwerdeführerin bauliche Massnahme zur Sicherung der Liegenschaft vor unbefugtem Zutritt getroffen. Trotzdem sei die Liegenschaft wieder besetzt worden. Die in Betracht gezogenen Kosten für "Umbau- und Umnutzungspläne" seien wegen der beträchtlichen Baukosten, die dafür hätten investiert werden müssen, fallen gelassen worden. Es wäre "mit Kosten von mindestens Fr. 742'000.–" zu rechnen gewesen um die "baufällige Liegenschaft wieder der 1 Vgl. Baugesuch vom 29. August 2016, Formular 1.0: Vorakten, pag. 49