Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass ihr die Stadt Bern mit Verfügung vom 4. Oktober 2006 die Umnutzung von zwei Wohnungen in der fraglichen Liegenschaft bewilligt habe.2 Die Umnutzungsbewilligung sehe vor, dass bei Wegfall der bewilligten Nutzung die ursprüngliche Wohnnutzung wiederherzustellen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich nach Abschluss der verschiedenen Bauprojekte («H.________», Neubau «I.________») Gedanken für die Weiternutzung gemacht. Diese hätten sich zerschlagen. Zwischenzeitlich sei das Gebäude besetzt worden. Daher habe die Beschwerdeführerin bauliche Massnahme zur Sicherung der Liegenschaft vor unbefugtem Zutritt getroffen.