Trennwand zu Nr. G.________ »1 auf Parzelle Bern Grundbuchblatt Nr. E.________. Die Parzelle liegt gemäss Zonenplan und Überbauungsordnung (ÜO) Ausserholligen III in der Dienstleistungszone (D). Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 Einsprache. Mit Entscheid vom 27. Dezember 2017 erteilte die Gemeinde Bern dem Abbruch der Doppelhaushälfte unter Beibehalt des Untergeschosses den Bauabschlag. 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: