a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV28). Die geringfügige Präzisierung der Wiederherstellungsverfügung sowie die Behandlung des Gesuchs um teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung der Vorinstanz, das als erledigt abgeschrieben werden kann, rechtfertigen keine Kostenausscheidung. 28 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;