Mit dem Entscheid in der Sache ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Am Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung besteht im Beschwerdeverfahren kein Interesse mehr. Mit diesem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch der Vorinstanz, der Beschwerde sei teilweise die aufschiebende Wirkung zu entziehen, gegenstandslos und es kann als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Bei einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde steht es der Baupolizeibehörde frei, den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu beantragen. 8. Kosten