b) Nach Art. 68 Abs. 4 VRPG kann während der Rechtshängigkeit eines Beschwerdeverfahrens die instruierende Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag die aufschiebende Wirkung entziehen oder wiederherstellen. Als wichtige Gründe gelten gemäss Art. 68 Abs. 5 Bst. a VRPG ein öffentliches Interesse, das den sofortigen Vollzug einer belastenden Verfügung erfordert. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung gehört zu den vorsorglichen Massnahmen. Er hat provisorischen Charakter und regelt den vorläufigen Zustand während der Rechtshängigkeit. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen.