a) In ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2019 hat die Vorinstanz beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen, soweit sie Ziffer 2 lit. c betreffe. Die Umfassungsmauer beeinträchtige die Sichtberme im Bereich L.________weg/P.________strasse und stelle ein Risiko dar. Die aufschiebende Wirkung sei mindestens in dem Umfang zu entziehen, dass die Mauer im besagten Abschnitt auf 60 cm zurückgeschnitten werden müsse. Dies auch, weil die Beschwerdeführerin in diesem Umfang das Zurückschneiden selber anbiete.