die ursprüngliche bewilligte gestalterisch geschickte Trennung des grossen Baukörpers in zwei Baukörper weitgehend herzustellen. Dies liegt im öffentlichen Interesse des Ortsbildschutzes. Die angeordneten Massnahmen sind somit geeignet und erforderlich, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Die Massnahmen sind angesichts der Bösgläubigkeit der Beschwerdeführerin auch ohne weiteres zumutbar. 7. Aufschiebende Wirkung RA Nr. 110/2018/165 20