Es würden einzig weitere Kosten verursacht, die keine erkennbare verbessernde Wirkung hätten und in Bezug auf die baurechtlichen Vorschriften nicht von Nutzen seien. Die verfügten Wiederherstellungsmassnahmen seien folglich für die Bauherrschaft mit massiven Kosten verbunden, zeigten aber keine positiven Wirkungen, die solche Kosten zu rechtfertigen vermöchten. Entsprechend sei die Wiederherstellungsverfügung betreffend die angefochtenen Ziffern mangels Verhältnismässigkeit aufzuheben.