Diese Ausgangslage falle umso mehr ins Gewicht, wenn man berücksichtige, dass trotz fehlenden positiven Auswirkungen durch die Änderungen auf das Ortsbild doch massive Kosten für die Bauherrschaft anfallen würden. Die fehlende Verhältnismässigkeit gelte auch in Bezug auf die Fassaden- und Fenstergestaltung. Die Neubauten würden auch bei grösseren Fenstern als zwei Häuser in Erscheinung treten. Es würden einzig weitere Kosten verursacht, die keine erkennbare verbessernde Wirkung hätten und in Bezug auf die baurechtlichen Vorschriften nicht von Nutzen seien.