e) Die Beschwerdeführerin macht geltend, selbst wenn die nachträgliche Bewilligung nicht erteilt werden könne, lasse sich die Pflicht zur Wiederherstellung nicht rechtfertigen. Auch für die verlangte Anpassung bei der Fenstergestaltung sei nicht erkennbar, wie diese eine Verbesserung der äusseren Gestaltung bewirken solle. Ein Vergleich der Pläne des ursprünglichen Bauprojekts und des nachträglichen Baugesuchs führten keine nachteiligen Wirkungen ans Licht. Diese Ausgangslage falle umso mehr ins Gewicht, wenn man berücksichtige, dass trotz fehlenden positiven Auswirkungen durch die Änderungen auf das Ortsbild doch massive Kosten für die Bauherrschaft anfallen würden.