Die entsprechenden Beweisanträge werden abgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend machen will, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie aus dem Neubau auf dem Grundstück Sigriswil Grundbuchblatt Nr. X.________ von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, da dieses Grundstück nicht innerhalb der Baugruppe M.________ liegt und somit keine vergleichbare Situation vorliegt. Im Übrigen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Vorinstanz in ständiger Praxis von ihren Gestaltungsvorschriften abweichen würde.