bei einem solchen Konzept nur wahlweise Massnahmen umzusetzen, führten dazu, dass die beabsichtigte Gesamtwirkung nicht erzielt werden könne. Aufgrund dessen liege eine Rechtsverletzung vor. Das Gebaute sei nicht rechtmässig im Sinne der geltenden Ortsbilderhaltungsbestimmungen und daher nicht bewilligungsfähig.