Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Gestaltungsvorschriften betreffend Fassadengestaltung verletzt sind. Auch die besonderen Gestaltungsvorschriften, die im Ortsbilderhaltungsgebiet gelten, würden nicht eingehalten. In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, das am 17. Juli 2015 bewilligte Bauvorhaben sei grossvolumig. Man habe daher von Anfang an auch in Absprache mit der Beschwerdeführerin eine Lösung gesucht, wonach der in Wahrung der ortsüblichen Baukultur mit geeigneten baulichen Massnahmen dieser Dimensionierung enggegengewirkt werden könne.