Hier wird nicht nur eine gute Gesamtwirkung, sondern eine optimale Einfügung ins Ortsbild verlangt. Das bedeutet, dass eine bestmögliche Einpassung ins Ortsbild angestrebt werden soll. An die architektonische Gestaltung sind somit hohe Anforderungen zu stellen. 27 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 9/10 N. 4a; BVR 2009 S. 329 E. 5.3, BVR 2006 S. 491 E. 6.3.1 RA Nr. 110/2018/165 17