Die Begriffe „gute Gesamtwirkung“ und "optimale Einfügung ins Ortsbild" stellen unbestimmte kommunale Gesetzesbegriff dar, bei deren Auslegung die kommunalen Behörden einen gewissen Beurteilungsspielraum haben. Gemäss Rechtsprechung dürfen an das Erfordernis der guten Gesamtwirkung nicht unverhältnismässig hohe Ansprüche gestellt werden. Die gute Gesamtwirkung ist weder an geringen noch an besonders hohen architektonischen Qualitäten zu messen. Das bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine neue Baute oder Anlage an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat.27