27 Abs. 1 GBR 1996). Die Anordnung und Grösse der Fenster haben den Proportionen der Fassade und der jeweiligen Eigenheit des Gebäudetyps zu entsprechen. Es sind möglichst wenig verschiedenen Fensterformate zu verwenden (Art. 27 Abs. 4 GBR 1996). Im Ortsbilderhaltungsgebiet haben sich Neu-, An- und Umbauten optimal ins Ortsbild einzufügen; die Grenz- und Gebäudeabstände können im Interesse der gewachsenen Ortsbildstruktur unterschritten werden (Art. 45 Abs. 2 GBR 1996). Das künftige Baureglement enthält vergleichbare Bestimmungen (Art. 411, Art. 414 und 511 GBR 2016). Diese Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu.