genügend detaillierten Nutzungsplanung nach der zukünftigen Umgebung (Art. 24 Abs. 1 GBR 1996). Bei der Beurteilung, ob eine gute Gesamtwirkung entsteht, ist unter anderem besonders auf die Elemente Proportionen und Dimensionen eines Gebäudes sowie auf die Gestaltung von Fassaden einzugehen (Art. 24 Abs. 2 GBR 1996). Mindestens die Fassadenhaut der Gebäude ist in Holz auszuführen. Davon ausgenommen sind das Kellergeschoss, die hangseitige Fassade des Erdgeschosses und die anschliessenden halben Fassaden der Gebäudetiefe des Erdgeschosses (Art. 27 Abs. 1 GBR 1996).