Es würden unschöne Verkleidungen geschaffen, die in keiner Weise ortsüblich seien und die vor allem nicht eine Veränderung der äusserlich wahrnehmbaren Gestalt der zwei Mehrfamilienhäuser zur Folge hätten. Auch die dem angefochtenen Entscheid beiliegenden Pläne würden die Ausführungen der Vorinstanz nicht belegen. Auch in diesem Zusammenhang werde die Durchführung eines Augenscheins sowie die Beurteilung durch die OLK beantragt.