___ hingewiesen. Die gleiche Gestaltung finde sich auch in unmittelbarer Nachbarschaft zum Baugrundstück, namentlich auf dem Grundstück Sigriswil Grundbuchblatt Nr. Y.________. Für das Bauprojekt der Beschwerdeführerin seien bei den Fenstern deshalb dieselben Gestaltungsgrundsätze anwendbar. Inwiefern die verlangten Brüstungsfelder eine Verbesserung der Gestaltung mit sich bringen sollen, lasse sich schliesslich nicht erkennen. Es würden unschöne Verkleidungen geschaffen, die in keiner Weise ortsüblich seien und die vor allem nicht eine Veränderung der äusserlich wahrnehmbaren Gestalt der zwei Mehrfamilienhäuser zur Folge hätten.