eine Verletzung der Gestaltungsgrundsätze noch ein Handlungsbedarf in Bezug auf die Fassadengestaltung. Die Vorinstanz scheine sich somit einzig auf die Abweichung vom bewilligten Projekt zu stützen. Dabei verkenne sie, dass das nachträgliche Baugesuch mit den baurechtlichen Vorschriften im Einklang stehe und deshalb zu bewilligen sei. Diese Auffassung werde insbesondere dadurch gestützt, dass dieselbe Fassaden- und Fenstergestaltung auch an anderen Bauten, die vor dem gleichen baurechtlichen Hintergrund errichtet worden seien, zu finden sei. Es werde diesbezüglich auf den Neubau auf dem Grundstück Sigriswil Grundbuchblatt Nr. X.________ hingewiesen.