Die Vorinstanz führe jedoch nicht aus, woraus sich die Verletzung der Gestaltungsgrundsätze ergeben solle. Die KDP habe in ihrem Bericht vom 22. Mai 2017 festgehalten, dass die übrigen Änderungen gegenüber dem bewilligten Projekt nur untergeordnete Relevanz hätten. Aus diesem Bericht ergebe sich somit weder 25 Vgl. dazu Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 9b Bst. d RA Nr. 110/2018/165 15