a) Die Beschwerdeführerin hat die Fassadengestaltung in Abweichung von der Baubewilligung ausgeführt. Insbesondere hat sie mehrere kleine Fenster durch grosse Fenster ersetzt. Die Vorinstanz verlangt aus Gründen des Ortsbildschutzes, dass an den Südfassaden der beiden Häuser die fraglichen Fenster mit Brüstungsfeldern verkleinert werden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz behaupte zu Recht nicht, dass die maximalen Fensteranteile überschritten würden. Der Bauabschlag könne sich deshalb einzig auf den Ortsbildschutz stützen. Die Vorinstanz führe jedoch nicht aus, woraus sich die Verletzung der Gestaltungsgrundsätze ergeben solle.