, H.________, I.________, J.________ und K.________), befinden sich alle nicht innerhalb der Baugruppe M.________. Aus dem Umstand, dass die Gemeinde vereinzelt graue Dachziegel bewilligt hat, kann die Beschwerdeführerin deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten. Beim Denkmalschutz handelt es sich wie beim Schutz von Natur, Landschaft, Ortsbild und Umwelt um ein gewichtiges öffentliches Interesse, das selbst bei gutem Glauben für eine Wiederherstellung sprechen könnte.25 Es besteht deshalb ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Herstellung des rechtmässigen Zustands.