der Häuser in der Umgebung des Bauvorhabens Dächer mit naturroten, rotbraunen oder braunen Dachziegeln auf. Graue oder anthrazitfarbige Dächer sind in der näheren Umgebung nicht zu sehen. Ein Augenschein verspricht keine entscheidwesentlichen zusätzlichen Erkenntnisse, weshalb der fragliche Beweisantrag abgewiesen wird. Die von der Beschwerdeführerin genannten Gebäude, die gemäss ihren Angaben graue oder anthrazitfarbige Dächer aufweisen sollen (Sigriswil Grundbuchglatt Nrn. F.________, G.________, H.________, I.________, J.________ und K.________), befinden sich alle nicht innerhalb der Baugruppe M.__