Wirtschaftliche Interessen allein haben deshalb nach der Rechtsprechung kaum je ausschlaggebendes Gewicht. Das gilt selbst dann, wenn die nun nutzlos getätigten Investitionskosten und die Abbruchkosten zusammen sehr hoch sind.24 Hintergrund der Auflage, ortsübliche rote Dachziegel zu verwenden, ist der Umstand, dass sich das Bauvorhaben in einer Baugruppe befindet. Sie hat somit einen denkmalpflegerischen Hintergrund. Eine Begutachtung durch die OLK ist somit weder nötig noch angezeigt, ist diese doch für Fragen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes zuständig (vgl. Art. 10 Abs. 2 BauG). Der entsprechende Beweisantrag wird deshalb abgewiesen.