Es steht ausser Zweifel, dass die Beschwerdeführerin nicht gutgläubig gehandelt hat, als sie die Dächer entgegen der ausdrücklichen Auflage mit anthrazitfarbigen Ziegeln deckte. Auf die Wiederherstellung könnte deshalb nur verzichtet werden, wenn die Abweichung vom Erlaubten unbedeutend wäre oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegen würde oder sonst wie unverhältnismässig wäre.23