c) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Pflicht zur Wiederherstellung lasse sich nicht rechtfertigen. Diese liege im konkreten Fall nicht im öffentlichen Interesse und sei unverhältnismässig. Die Vorinstanz stütze sich einzig auf die Ausführungen der KDP. Beide Behörden würden verkennen, dass naturrote Dachziegel nicht ortsüblich seien. Diese seien einzig bei Neubauten oder neuen Bedachungen verwendet worden und seien ebenso (un)auffällig wie graue Bedachungen. Eine Bedachung mit grauen oder auch braunen Ziegeln habe beim vorliegenden Ortsbild die gleiche Berechtigung wie eine Bedachung mit naturroten Ziegeln. Dass die verwendete Bedachung schlechter ins Ortsbild passe, treffe