Die Beschwerdeführerin akzeptierte die Bewilligung samt den damit verbundenen Nebenbestimmungen. Die Auflage, es seien die in der Kernzone ortstypische rote Ziegel zu verwenden, erwuchs somit in Rechtskraft. In der Folge liess die Beschwerdeführerin die Dächer mit anthrazitfarbigen Dachziegeln decken. Soweit sie sich dies nachträglich bewilligen lassen will, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Gemäss Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG ist ein nachträgliches Baugesuch ausgeschlossen, wenn bereits rechtskräftig über das Bauvorhaben entschieden worden ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt.