Die Bedachung mit anthrazitfarbigen Dachziegeln sei baureglementskonform und deshalb bewilligungsfähig. Ganz grundsätzlich sei nicht verständlich, was sich die Vorinstanz und die KDP unter den naturroten Ziegeln genau vorstellten. In der Umgebung des Baugrundstücks seien hell- und dunkelrote sowie orange Bedachungen erkennbar. Das Ortsbild werde durch die Durchmischung von braunen bzw. braunschwarzen, grauen, orangen und rötlichen Dachziegeln in verschiedenen Tönen geprägt. Es gebe auch graue bzw. anthrazitfarbige Dächer in der nächsten Umgebung. Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines Augenscheins sowie eine Beurteilung durch die OLK.