Landschaftsbild einordnen. Gemäss den Auslegungen zum Baureglement seien etwa Bedachungen aus Ziegel und Eternit möglich. Eine Vorschrift zur Dachfarbe bestehe hingegen nicht. Im angefochtenen Entscheid komme die Vorinstanz um Schluss, dass die Auflagen der kantonalen Denkmalpflege zur Verwendung von ortsüblichen Ziegeln nicht berücksichtigt worden seien und deshalb die Gestaltungsvorschriften nach Art. 30 GBR 1996 verletzt würden. Damit würden auch die besonderen Gestaltungsvorschriften des Ortsbilderhaltungsgebiets nicht eingehalten. Dieser Standpunkt sei unzutreffend. Die Bedachung mit anthrazitfarbigen Dachziegeln sei baureglementskonform und deshalb bewilligungsfähig.