Auf die Durchführung eines Augenscheins kann verzichtet werden. Der Beweisantrag wird deshalb abgewiesen. 5. Dachgestaltung a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach Art. 30 Abs. 2 GBR 1996 sollten Dachform und Eindeckungsmaterial von ruhiger Wirkung sein und sich in das Orts- und RA Nr. 110/2018/165 11