Die Wiederherstellungsverfügung ist deshalb grundsätzlich zu bestätigen. Gestützt auf die neuen Unterlagen der Vorinstanz wird sie aber insoweit präzisiert, als dass die restlichen Steinelemente gemäss Plan "Einmündung C.________weg in P.________strasse, Sichtraum gem. VSS SN 640 273a" vom 15. Januar 2019 auf eine Sockelhöhe von 28 cm zurückzuschneiden sind. f) Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines Augenscheins. Der Antrag ist abzulehnen. Aus den Akten ergibt sich der Sachverhalt bezüglich Verkehrssicherheit mit ausreichender Klarheit. Von einem Augenschein sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Auf die Durchführung eines Augenscheins kann verzichtet werden.