Die Vorinstanz hat zusammen mit ihrer Beschwerdevernehmlassung einen Plan eingereicht. Dieser zeigt auf, dass wegen des Gefälles der P.________strasse die Vorgaben der Norm nur dann eingehalten sind, wenn die Granitstelen auf eine Sockelhöhe von 28 cm herabgesetzt werden. Somit kann weder die im vorinstanzlichen Verfahren beantragte Höhe von 1 m noch die im Beschwerdeverfahren beantragte Höhe von 60 cm bewilligt werden. Die Vorinstanz hat daher zu Recht den Bauabschlag erteilt.