Zum anderen gilt die Besitzstandsgarantie entlang von öffentlichen Strassen nur beschränkt. Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, kann das zuständige Gemeinwesen verlangen, dass Bauten, Anlagen, Pflanzen und sonstige Vorkehren, die Strassenabständen, dem Lichtraumprofil, Sichtzonen oder dem Verbot der Beeinträchtigung widersprechen, innert angemessener Frist beseitigt oder angepasst werden (Art. 84 Abs. 2 SG). Anders als die Beschwerdeführerin geltend macht, ergibt sich aus dem Kontrollplan Schnurgerüstabsteckung vom 20. November 201514 zudem, dass der Containerplatz nicht Gegenstand der Schnurgerüstabnahme war. Sie kann deshalb weder aus der ursprünglichen