Strassenabstandes im vorliegenden Fall erlauben würde. Es ist deshalb fraglich, ob die Verkehrssicherheit seinerzeit überhaupt geprüft und die ursprüngliche Bewilligung mängelfrei erteilt wurde. Dies kann aber offen gelassen werden. Zum einen wurde der Containerabstellplatz in mehrfacher Hinsicht nicht so erstellt, wie bewilligt. Insbesondere wurden keine Granitstelen bewilligt, sondern eine Umwandung aus Holz. Zum anderen gilt die Besitzstandsgarantie entlang von öffentlichen Strassen nur beschränkt.