c) Der Containerabstellplatz samt der dazugehörigen Umwandung steht im Strassenabstand. Das ist nur dann zulässig, wenn die Verkehrssicherheit gewährleistet bleibt. Es trifft zwar zu, dass der Containerabstellplatz bereits in den ursprünglich bewilligten Plänen zwischen Strasse und Erschliessungsturm eingezeichnet war und damit grundsätzlich an diesem Standort bewilligt worden ist. Allerdings ist er in den Plänen nicht vermasst, weshalb insbesondere die bewilligte Höhe unklar ist.