612 Abs. 3 GBR 2016). Öffentliche Strassen dürfen weder durch Bauten, Anlagen, Pflanzen, Bäume oder durch sonstige Vorkehren beeinträchtigt werden (Art. 73 Abs. 1 SG). Zur Beurteilung der Frage, ob Bauten und Anlagen im Bauverbotsstreifen die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, können die einschlägigen Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) als Entscheidungshilfe herangezogen werden.