der rechtskräftigen Baubewilligung vom 17. Juli 2015. Die Vorinstanz habe das Schnurgerüst für den betreffenden Containerplatz abgenommen. Die Beschwerdeführerin sei bereit, die betreffende Mauer auf eine Höhe von 60 cm zu reduzieren. Für einen weitergehenden Rückbau bestehe hingegen kein Anlass. Unter Berücksichtigung der Augenhöhe aus einem Fahrzeug habe die Mauer in einer Höhe von 60 cm keine nachteiligen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit. Die entsprechende Wiederherstellungsmassnahme gehe deshalb zu weit. Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines Augenscheins.