Die Bauparzelle befindet sich offensichtlich innerhalb des Ortsbilderhaltungsgebietes. Die entsprechenden Vorschriften sind deshalb vorliegend anwendbar. Die Rüge der Beschwerdeführerin, im aktuellen Zonenplan sei keine entsprechende Bezeichnung zu erkennen, ist somit unbegründet. Vermutlich hat sie nicht den massgebenden Originalplan bei der Gemeinde eingesehen, sondern einzig den auf der Homepage der Gemeinde aufgeschalteten Zonenplan konsultiert. Wie ausdrücklich vermerkt ist, kann diesem (lediglich) die Zonenzugehörigkeit der einzelnen Parzellen entnommen werden.