c) Die Ortserhaltungsgebiete sind in Art. 45 GBR 19968 bzw. Art. 511 GBR 20169 geregelt. Danach umfassen die in den Zonenplänen entsprechend bezeichneten Gebiete die das Ortsbild prägenden Siedlungsteile bzw. Baugruppen mitsamt ihrer Umgebung (Art. 45 Abs. 1 GBR 1996 bzw. Art. 511 Abs. 1 GBR 2016). Dem Auszug aus dem Zonenplan, den die Gemeinde im Beschwerdeverfahren eingereicht hat, lässt sich das Ortsbilderhaltungsgebiet ohne weiteres entnehmen: Der fragliche Perimeter ist mit einer roten Linie eingetragen. Die Bauparzelle befindet sich offensichtlich innerhalb des Ortsbilderhaltungsgebietes.