b) Das Bauinventar enthält die schützens- und erhaltenswerten Baudenkmäler (Art. 10d Abs. 1 Bst. a BauG). Es wird durch die kantonale Fachstelle in Zusammenarbeit mit den Gemeinden erstellt (Art. 13 Abs. 1 BauV4). Es ist öffentlich und kann von jedermann bei der Gemeinde, beim Regierungsstatthalteramt, beim kantonalen Fachamt oder beim Amt für Gemeinden und Raumordnung eingesehen werden (Art. 13b Abs. 1 BauV). Die rechtsgültige Ausgabe des kantonalen Bauinventars liegt auf den Gemeinden in gedruckter Form vor. In den Vorakten befinden sich Auszüge aus dem Bauinventar.5 Die Daten des Bauinventars 3 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 bis 8