a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Dorf Sigriswil liege gemäss Inventar der kantonalen Denkmalpflege in der Baugruppe M.________. Die Baugruppe sei in ihrer Ausdehnung entlang der P.________strasse nicht genauer geregelt. Die Gemeinde bringe im angefochtenen Entscheid vor, das betroffene Grundstück liege im Ortsbilderhaltungsgebiet. Zwar enthalte das Baureglement Bestimmungen zum sogenannten Ortsbilderhaltungsgebiet. Es werde aber auch festgehalten, dass die entsprechenden Gebiete im Zonenplan bezeichnet würden. Im aktuellen Zonenplan sei keine entsprechende Bezeichnung zu erkennen.