b) Angefochten sind einzig der Bauabschlag und die Wiederherstellungsverfügung betreffend Knoten C.________weg/P.________strasse, Dachziegel und Fassadengestaltung. Bezüglich des Knotens C.________weg/P.________strasse ist lediglich der Rückbau der Umfassungsmauer des Containerplatzes umstritten, soweit dieser auf eine Sockelhöhe von weniger als 60 cm erfolgen soll. Im Übrigen ist der Entscheid der Vorinstanz unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3. Bauinventar und Ortsbilderhaltungsgebiet