5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, gab der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerschaft Gelegenheit, zum Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin Gebrauch. Sie beantragte die Abweisung des Gesuchs und wies darauf hin, dass sie sich gar nicht gegen ein Zurückschneiden der Umfassungsmauer auf eine Höhe von 60 cm ausspreche. Sie werde die Mauer Anfang März entsprechend zurückschneiden lassen. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen