4. In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2019 beantragt die Beschwerdegegnerschaft sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, soweit der Containerstandplatz betroffen ist. Die aktuelle Situation sei verkehrsgefährdend und die normgerechte Sichtweite von 30 m sei baulich problemlos herzustellen.