Zur Begründung macht sie insbesondere geltend, sie habe den Containerplatz sowie die dazugehörige Umfassungsmauer entsprechend der Baubewilligung erstellt. Sie sei bereit, die betreffende Mauer auf eine Höhe von 60 cm zu reduzieren. Für einen weitergehenden Rückbau bestehe hingegen kein Anlass. Die Bedachung und die Fassadengestaltung seinen bewilligungsfähig. Selbst wenn die Projektänderung nicht bewilligt werden könnte, wäre die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unverhältnismässig.