f.) Fassadengestaltung und Fensteranteil: An den Südfassaden der beiden Häuser ist im Sinne des ursprünglichen und bewilligten Baugesuchs die gestalterisch geschickte Trennung des grossen Baukörpers in zwei Häuser, wie ursprünglich angedacht, zu gestalten. Konkret sind die nicht bewilligten grossen Doppelfenster beim MFH A im Bereich der Holzfassade (Mittelteil der beiden Vollgeschosse) dauerhaft mit einem Brüstungsfeld in Holz zu versehen. Die nicht bewilligten grossen Doppelfenster (insgesamt 4 Elemente) in den Bereichen des verputzten Sockels beim MFH A und MFH B sind dauerhaft mit einem weiss verputzten Brüstungsfeld zu versehen.»