j) Bei diesem Ausgang des Verfahrens brauchen die übrigen Rügen nicht behandelt zu werden. Die entsprechenden Beweisanträge (Augenschein, Fachbericht der OLK19 oder der Denkmalpflege) werden abgewiesen. 4. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese wird festgesetzt auf Fr. 2'000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG20 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV21). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdegegner. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).