i) Zusammenfassend ist die Normabweichung beim Gebäudeabstand gross. Das Baugrundstück weist keine Besonderheiten auf, welche die Bebauung in unhaltbarer Weise einschränken oder verunmöglichen würden. Besondere Verhältnisse ergeben sich auch nicht aus der Bebauungsstruktur der Umgebung. Weder der Schutz des Baudenkmals noch das öffentliche Interesse an innerer Verdichtung stellen zureichende Ausnahmegründe dar. Die Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Gebäudeabstands wurde zu Unrecht erteilt und ist aufzuheben. Dem Bauvorhaben ist der Bauabschlag zu erteilen.